Rechtsanwalt Familienrecht Bonn
Was wir für unsere Mandanten tun
- Trennung und Scheidung, Internationale Scheidung
- Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Fragen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- Auskunftsanspruch betreffend unbekanntes Einkommen des Ehepartners
- Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt / nachehelicher Unterhalt
Was leisten unsere Anwälte im Familienrecht?
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Trennung und Scheidung
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Internationale Scheidung
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Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
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Fragen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
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Trennungsjahr
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Unterhalt
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Auskunftsanspruch betreffend unbekanntes Einkommen des Ehepartners
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Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt / nachehelicher Unterhalt
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Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder
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Elternunterhalt
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Wohnwertvorteil bei Unterhaltsberechnung
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Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung
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Auskunftsanspruch betreffend unbekanntes Vermögen des Ehepartners
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Gesamtschuldnerausgleich
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Rentenanwartschaften und Versorgungsausgleich
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Ehewohnung und Hausrat
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Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung
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Partnerschaftsverträge für nichteheliche Lebensgemeinschaften
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Erbrechtliche Besonderheiten unter Ehegatten
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Gewaltschutz gegen Übergriffe des Ehepartners oder der Ehepartnerin
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Sorgerecht
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Elternvereinbarung
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Aufenthaltsbestimmungsrecht
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Umgangsrecht
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Wechselmodell
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Anfechtung oder Anerkennung der Vaterschaft
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Adoption und Adoptionsverfahren
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Vormundschaft bzw. Betreuung (Betreuungsrecht)
Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt?
Für die Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht in Bonn (und anderswo) besteht Anwaltszwang . Mindestens der Ehegatte, der die Scheidung einreicht, muss durch einen eigenen Rechtsanwalt für Familienrecht vertreten sein. Möchte der andere Ehegatte der Scheidung nur zustimmen, handelt es sich also um eine einvernehmliche Scheidung , muss der Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin keinen eigenen Scheidungsanwalt beauftragen. Das kann im Einzelfall aus Kostengründen sinnvoll sein.
Ist der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte geschäftlich unerfahren, z.B. weil er sich ausschließlich um den Haushalt und die Kinder gekümmert hat, sollte das aber gut überlegt sein. Denn der anwaltlich nicht vertretene Ehepartner kann keine eigenen Anträge vor dem Familiengericht stellen und auch keinen Rechtsmittelverzicht erklären. Die Scheidung wird in solchen Fällen erst einen Monat später „gültig“.
Einen "gemeinsamen Anwalt" gibt es nicht
Ganz wichtig ist: Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gibt es keinen „gemeinsamen Rechtsanwalt“. Der Antragsgegner kann bei der einvernehmlichen Scheidung zwar auf die Begleitung durch einen eigenen Rechtsanwalt verzichten. Er darf aber nicht erwarten, dass der Rechtsanwalt, der die Scheidung eingereicht hat, seine Interessen „mitvertritt“. Auch im Familienrecht gehört das Verbot der Interessenkollision zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts. Alles andere ist unseriös.
Möchte der Antragsgegner selber eigene Anträge stellen, handelt es sich also um eine sog. streitige Scheidung , braucht er dazu zwangsläufig ebenfalls einen eigenen Rechtsanwalt. Streitig ist die Scheidung immer dann, wenn:
- nach Ablauf des Trennungsjahres Meinungsverschiedenheiten über sog. Folgesachen bestehen (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Güterrecht, Kindschaftssachen) oder/und
- nach Meinung eines Ehepartners das einjährige Trennungsjahr noch nicht abgelaufen und eine dreijährige Trennungszeit noch nicht erreicht ist.
Der Versorgungsausgleich
Das Familiengericht soll über solche Folgesachen im Scheidungsverfahren zusammen mit der Scheidung entscheiden, sog. „Verbund“. Der Versorgungsausgleich (also der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit) hat eine Art Sonderstellung.
Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht nämlich automatisch durchgeführt, wenn die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat und keine notarielle Verzichtserklärung über den Ausgleich vorliegt. Über alle anderen Folgesachen entscheidet das Familiengericht nur auf Antrag, sodass ein Ehegatte zwingend einen Anwalt benötigt, falls Folgesachen gerichtlich geregelt werden soll.
Familienrechtliche Erstberatung